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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der CLS Customized Logistic Solutions e.K.

 

Allgemeine Transportbedingungen (Stand: September 2014)

1) Allgemeines

CLS Customized Logistic Solutions e.K. (im folgenden kurz: CLS) bietet nationale und internationale Transporte von Dokumenten und Waren, sowie dazugehörige oder auch zusätzliche Dienstleistungen an. CLS behält sich die Auswahl geeigneter Transportmittel und Partner vor.CLS ist berechtigt, zur Durchführung des Transportes und der dazugehörigen, bzw. zusätzlichen Dienstleistungen Dritte heranzuziehen. Die etwaige Konsolidierung von Sendungen verschiedener Absender an einen Empfänger liegt im Ermessen der CLS. CLS behält sich das Recht vor, die Beförderung oder den Transport jeder Art von Gutem abzulehnen.

Grundlage eines jeden Transportauftrages sind die Transportbedingungen in der jeweils gültigen Fassung.


Liegt bei einem Transport auf dem Luftweg das Endziel oder ein Zwischenstopp in einem anderen als dem Absendeland, können die internationalen Luftverkehrsabkommen zur Anwendung kommen. (Im Sinne dieser Bedingungen bedeutet internationale Luftverkehrsabkommen (i) das Übereinkommen vom 28. Mai 1999 zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Montrealer Übereinkommen) oder (ii) das Abkommen über die Vereinheitlichung bestimmter Regeln im internationalen Luftfrachtverkehr, unterzeichnet in Warschau am 12. Oktober 1929 oder (iii) diese durch ein Protokoll oder ein ergänzendes Abkommen abgeänderte oder ergänzte Abkommen. Weiterhin kann eine internationale Beförderung den Vorschriften des am 19. Mai 1956 in Genf unterzeichneten Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr ("CMR") unterliegen. Die internationalen Luftverkehrsabkommen und die CMR regeln und begrenzen die Haftung des Frachtunternehmens bei Verlust, Beschädigung oder Verspätung des Frachtguts. Im Sinne des WA bzw. des CMR ist das Hauptfrachtunternehmen CLS Customized Logistic Solutions e.K., Rheingrafenstrasse 74, 55543 Bad Kreuznach, Gerichtsstand ist Bad Kreuznach.

Sendungen können über jegliche Zwischenstopps transportiert werden, die CLS für angemessen hält. CLS ist berechtigt, Subunternehmer zu beauftragen, für die diese Bedingungen gleichermaßen gelten.
In diesen Bedingungen bedeutet "Frachtbrief" ein einzelner CLS Frachtbrief/Versanddokument oder das auf einem Absendebeleg unter demselben Datum, derselben Empfängeradresse und Serviceart dokumentierte Frachtgut. Alle Pakete unter einem Frachtbrief werden als eine einzige Sendung angesehen.


2) Serviceumfang

Sofern keine besonderen Dienstleistungen vereinbart werden, beschränkt sich der von CLS angebotene operative Service auf Abholung, Transport, Zollabfertigung (sofern zutreffend) und Zustellung der Sendung. Administrative Serviceleistungen der CLS beziehen sich generell auf Sendungen die in der Obhut der CLS transportiert wurden.

Um die vom Versender gewünschte kurze Beförderungsdauer und das niedrige Beförderungsentgelt zu ermöglichen, können die Sendungen im Rahmen einer Sammelbeförderung transportiert werden. Der Versender nimmt mit der Wahl der Beförderungsart in Kauf, dass aufgrund der Massenbeförderung (vergl. für Deutschland § 449 Abs.1 S.1 und Abs.2 S.1 HGB) nicht die gleiche Obhut wie bei einer Einzelbeförderung gewährleistet werden kann.

3) Beförderungsbeschränkungen

3.1 CLS befördert keine Waren, die nach Maßgabe der folgenden Absätze (i) bis (iv) vom Transport ausgeschlossen sind. Absatz (i) kann nach Absprache aufgehoben werden.

(i) Zu transportierende Güter unterliegen generell keiner Beschränkung hinsichtlich Maße oder Gewicht. Ohne vorherige Absprache gilt jedoch ein Maximalgewicht eines Einzelstückes einer Sendung von 70 kg und die Höchstmaße 120 cm x 80 cm x 80 cm.

(ii) Pakete dürfen nicht die aufgeführten von der Beförderung ausgeschlossenen Artikel enthalten, insbesondere Güter von außergewöhnlich hohem Wert, Kunstwerke, Antiquitäten, Edelsteine, Briefmarken, Unikate, Gold oder Silber, Geld, Prepaid Karten oder begebbare Wertpapiere (insbesondere Schecks, Wechsel, Wertpapiere, Sparbücher, Aktienzertifikate oder sonstige Sicherheiten) sowie gefährliche Güter. Mit Auftragvergabe an CLS erklärt jeder Versender, dass die Sendung keine verbotenen Gegenstände gemäß der Anlage zur Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 Ziffern iv) und v) enthält mit Ausnahme der Güter, die gemäß den gültigen ICAO/IATA-Gefahrgutvorschriften für die Beförderung zulässig sind. Gefährliche Güter entsprechend IATA und/oder ADR werden von CLS nicht transportiert.


(iii) Pakete dürfen keine Ware enthalten, die Menschen oder Tiere oder ein Beförderungsmittel gefährden könnten, oder die auf sonstige Weise andere von CLS beförderte Waren verschmutzen oder beschädigen könnten, oder deren Beförderung, Aus- oder Einfuhr nach geltendem Recht verboten ist.
Der Versender ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit der auf dem Frachtbrief gemachten Angaben verantwortlich und sorgt dafür, dass auf allen Paketen ausreichende Kontaktangaben über den Versender und Empfänger des Pakets verzeichnet sind und dass sie so verpackt, markiert und etikettiert sind, ihr Inhalt so beschrieben und klassifiziert ist und die jeweils erforderlichen Begleitunterlagen beigefügt sind, dass sie zur Beförderung geeignet sind und geltendem Recht entsprechen.
Der Versender erklärt, die zum Transport übergebenen Sendungen selbst oder durch von ihm beauftragte Dritte verpackt, verschlossen und bis zur Übergabe an CLS vor dem Zugriff Unbefugter gesichert zu haben.

3.2 Verderbliche und temperaturempfindliche Waren werden auf Gefahr des Versenders zur Beförderung angenommen. CLS bietet für solche Pakete ohne Absprache keine Spezialhandhabung an.
Für solche Schäden, die durch Übergabe ausgeschlossener Güter an solchen Gütern, an fremden Sachen, Transportmitteln und/oder Personen verursacht werden, haftet der Versender. CLS behält sich das Recht vor, ist aber nicht dazu verpflichtet, jede zum Transport übergebene Sendung jederzeit zu öffnen und zu prüfen, es sei denn, dies ist durch ein örtliches Gesetz verboten. Briefe, die keine Waren enthalten werden hiervon keinesfalls betroffen.

4) Vorkehrungen für zollamtliche Abfertigung

Falls erforderlich, hat der Versender die vorgeschriebenen Dokumente für die zollamtliche Abfertigung bei der Ein und Ausfuhr zur Verfügung zu stellen. Mit der Vorlage der erforderlichen Dokumente bestätigt der Versender, dass alle darin enthaltenen Angaben und Erklärungen wahr und richtig sind. Der Versender ist sich bewusst, dass unrichtige oder mit betrügerischer Absicht abgegebene Erklärungen zivil und strafrechtliche Konsequenzen, einschließlich Beschlagnahme und Verkauf der Ware, haben können. Durch die Beauftragung mit einem Transport wird die CLS, soweit dies rechtlich zulässig ist, auch als Vertreter für die zollamtliche Abfertigung bestimmt. In diesem Rahmen kann die CLS oder ein Erfüllungsgehilfe zum nominellen Empfänger zum Zwecke der Benennung eines Zollmaklers zur Durchführung der zollamtlichen Abfertigung benannt werden, Sämtliche Zollgebühren und Steuern, Zollstrafen, Lagerkosten oder sonstige Ausgaben, die durch Handlungen der Zollbehörden, Fehler des Versenders oder Empfängers bei der Bereitstellung der erforderlichen Dokumente oder beim Erwerb einer erforderlichen Genehmigung oder Lizenz entstehen, werden dem Empfänger in Rechnung gestellt. Falls der Empfänger seiner Zahlungspflicht nicht unverzüglich nachkommt, ist der Versender für die Zahlung haftbar. CLS haftet nicht für Schäden, Kosten, Aufwendungen oder anderweitige Ansprüche, die aufgrund oder in Verbindung mit der von CLS veranlassten Zollabfertigung stehen, es sei denn, sie wurden durch grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Fehlverhalten der CLS oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht.

5) Zustellungsversuche

Ist es der CLS bzw. eines beauftragten Partnerunternehmens nicht möglich, die Zustellung von Kuriergut beim ersten Versuch durchzuführen, so wird in Fällen der Abwesenheit des Empfängers ein weiterer ggf. kostenpflichtiger Zustellversuch unternommen. Die Zustellung von Kuriergut innerhalb der Bundesrepublik Deutschland erfolgt gegen Unterschrift des Empfängers, oder von Personen, von denen den Umständen nach angenommen werden kann, dass sie zur Annahme der Sendung berechtigt sind. Hierzu zählen insbesondere in den Räumlichkeiten des Empfängers anwesende Personen und Nachbarn.
CLS  und beauftragte Subunternehmer dürfen elektronische Hilfsmittel zum Nachweis der Zustellung einsetzen. Der Versender erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass die Reproduktion der mit einem solchen Hilfsmittel aufgezeichneten Unterschrift als Abliefernachweis gilt.

 

6) Transportaussetzung und Serviceunterbrechung

Die CLS kann nach eigenem Ermessen den Transport einer Sendung unterbrechen, wenn die Güter sich aus irgendeinem der in diesen Transportbedingungen genannten Gründe als nicht für den Transport geeignet herausstellen. CLS kann den Transport aussetzen, wenn die Zustellung an den Empfänger auch beim zweiten Versuch nicht durchgeführt werden kann, wenn die Zustellung aufgrund einer falschen oder ungenügenden (z.B.: keine Angabe von Straße und Hausnummer) Adressangabe (trotz angemessener Bemühungen, die richtige Adresse zu ermitteln) nicht möglich ist, wenn die richtige Adresse sich in einem anderen Land befindet oder wenn der Empfänger die Annahme der Lieferung verweigert. In diesen Fällen werden die Sendungen aufbewahrt und weitere Anweisungen des Versenders eingeholt. Der Versender ist für die Zahlung sämtlicher Kosten, die durch eine solche Transportaussetzung entstehen, verantwortlich, insbesondere für die Weiterleitungs , Entsorgungs , Rücksendungs , Lager oder Verwaltungskosten sowie gegebenenfalls sämtliche Zölle und Steuern. In keinem dieser Fälle werden Transportkosten jeglicher Art von CLS erstattet.

CSL  haftet nicht für Unterbrechungen oder Störungen der Serviceleistungen, deren Ursache nicht im alleinigen Verantwortungsbereich von CLS liegen, insbesondere Handlungen oder Unterlassungen seitens des Versenders, Empfängers oder Eigentümers der Sendung, wie zum Beispiel nicht vollständig ausgefüllte Kurierscheine, Unerreichbarkeit des Empfängers oder dessen Verweigerung der Annahme der Lieferung, höhere Gewalt, verdeckte Mängel oder Fehler der Güter, Handlungen staatlicher oder sonstiger tatsächlich oder anscheinend zuständiger Behörden, Handlungen oder Unterlassungen von Zollbehörden oder ähnlichen Institutionen, Krieg, Bürgerkrieg, Invasion, Feindseligkeiten, Revolution, Aufstand, Aufruhr, Streiks, Aussperrungen, sonstige Arbeitskämpfe oder arbeitsrechtlicher Verpflichtungen (sei es seitens CLS, seiner Vertreter oder seitens anderer), Unterbrechungen der Transportnetze in der Luft oder zu Lande (z.B. wegen besonderer Witterungen) oder Naturkatastrophen. Rücksendungen nicht zustellbarer Sendungen erfolgen zu Lasten des Versenders, es sei denn CLS ist alleinig für die Unzustellbarkeit verantwortlich.

7) Zahlungsbedingungen

Die Gebühren für den Transport und alle dazugehörigen und zusätzlichen Leistungen sowie Gebühren hierfür (z.B. Treibstoffzuschlag) sind entsprechend den in den jeweils gültigen Tariftabellen veröffentlichten Tarifen fällig und an CLS zahlbar. Alle Gebühren sind, wenn sie nicht bereits vor dem Versanddatum bezahlt wurden, sofort netto nach Erhalt einer Rechnung an CLS zu zahlen. Wir weisen gemäß § 286 Abs. 3 BGB darauf hin, dass auch ohne Mahnung automatisch Verzug eintritt, wenn der Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit beglichen wird. Alle im Namen des Versenders oder Empfängers von CLS geleisteten Zahlungen im Zusammenhang mit Umsatzsteuer, Zollgebühren und sonstigen Steuern oder Erhebungen sind auf Anforderung fällig und an CLS zahlbar, unabhängig davon, ob die Zahlungsaufforderung an den Versender oder an den Empfänger gerichtet wird.
Der Versender garantiert die Zahlung sämtlicher fälliger Gebühren. Falls der Empfänger die fällige Zahlung nach erstmaliger Aufforderung nicht leistet, ist der Versender auf Aufforderung zur Zahlung der Beträge und der CLS entstandenen Kosten verpflichtet.

 

8) Haftung

In den Fällen, in denen die im Warschauer Abkommen ( WA ), im Montrealer Übereinkommen ( MÜ ) oder im Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR Abkommen) festgelegten Haftungsbestimmungen Anwendung finden (einschließlich länderspezifischer Vorschriften, die auf einem dieser Abkommen basieren, bzw. deren Bestimmungen auf Frachtverkehr ausweiten, der nicht dem dort beschriebenen "internationalen Frachtverkehr" entspricht), wird die Haftung der CLS durch diese Bestimmungen geregelt und entsprechend dieser Bestimmungen begrenzt. In den Fällen, in denen das WA oder das CMR Abkornmen nicht gelten, wird die Haftung der CLS durch die vorliegenden Transportbedingungen geregelt. Die Haftung für innerdeutsche Sendungen für Verlust oder Beschädigung ist begrenzt auf nachgewiesene direkte Schäden bis maximal EUR 500,00 pro Sendung oder 8,33 SZR für jedes Kilogramm, je nachdem welcher Betrag höher ist, es sei denn der Versender hat, wie im folgenden beschrieben, einen höheren Wert angegeben.

Die Wert und Haftungsgrenze für internationale Sendungen wird angehoben durch die korrekte Deklaration des Sendungswertes auf der Vorderseite des Frachtbriefes, und wenn der jeweilige Zuschlag von 1,2% des angegebenen Wertes entrichtet wird. Der Versicherungshöchstschutz beschränkt sich auf maximal € 15.000,00 je Packstück einer Sendung. Der Versender erklärt durch Unterlassung der Wertangabe, dass sein Interesse an den Gütern die oben genannte Grundhaftung nicht übersteigt.
CLS haftet dem Versender, Empfänger oder anderen Personen nicht für jegliche Art von Verlust, Beschädigung oder Verzögerung im Zusammenhang mit der von CLS erbrachten Dienstleistung, wenn diese nicht durch CLS oder dessen Kooperationspartnern verursacht wurden, insbesondere, wenn ein Verschulden des Versenders vorliegt.
CLS ist keinesfalls für indirekte Schäden, Verluste oder Folgeschäden haftbar.
Vorstehende Haftungsbegrenzungen gelten nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit Seitens CLS, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
In allen übrigen Fällen gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen ( ADSp ) – in der jeweils gültigen Fassung.

9) Dokumente und Verpackungen

Der Versender hält die CLS schadlos gegenüber jeglichen Verlusten (auch bei Konfiszierungen oder Beschlagnahme von CLS überlassenen Gütern), Beschädigungen oder Verzögerungen zum Nachteil des Versenders oder einer anderen Person, gegenüber der CLS haftbar ist, wenn die Ursachen in der Nichterfüllung der Verpflichtung des Versenders liegen, richtige und vollständige Einzelheiten auf dem Frachtbrief mitzuteilen und die erforderlichen Erklärungen abzugeben, bzw. die in Bezug auf die Güter geltenden zollrechtlichen, sicherheitstechnischen oder sonstigen gesetzlichen Bestimmungen des Ursprungs , des Bestimmungs- und/oder eines Transitlandes einzuhalten.

 

Der Versender ist verantwortlich für die Verpackung, Beschriftung und Kennzeichnung der Sendungen. CLS ist nicht haftbar für Schäden am Frachtgut oder für den Verlust desselben, falls dies auf Mängel an der vom Versender verwendeten Verpackung zurückzuführen ist. CLS  haftet nicht für Schäden an der vom Versender verwendeten Verpackung oder den Verlust derselben. Im Einzelfall und nach Absprache kann das Frachtgut gegen Gebühr von der CLS verpackt werden.
Eine Verpackung kann dann als geeignet bezeichnet werden, wenn das darin zu versendende Gut eine Fallhöhe von 90 cm auf jede Ecke, jede Kante und auf jede Fläche der Verpackung schadlos übersteht.

10) Zustellnachweis

Die CLS oder seine Erfüllungsgehilfen dürfen elektronische Hilfsmittel zum Nachweis einer Zustellung von Kuriergut einsetzen. Wird ein solches Hilfsmittel eingesetzt, erklärt der Versender sein Einverständnis, dass der gedruckte Name des Empfängers oder seines Vertreters und eine digitalisierte oder elektronisch aufgezeichnete Unterschrift des Empfängers oder seines Vertreters als Nachweis für die Zustellung einer Sendung gilt, und dass die deutliche Reproduktion einer solchen Unterschrift des Empfängers oder seines Vertreters einen eindeutigen Beweis für die Zustellung der Sendung an den Empfänger darstellt. Der Versender verzichtet ausdrücklich auf das Recht, die Gültigkeit der gedruckten Wiedergabe der Unterschrift, die den Nachweis der Zustellung darstellt, mit der Begründung in Frage zu stellen, dass diese gedruckte Kopie elektronisch erstellt und erfasst worden sei.

11) Datenschutz

Die CLS ist berechtigt, Daten zu sammeln, zu speichern, zu verarbeiten, die vom Versender oder Empfänger im Zusammenhang mit dem von CLS durchgeführten Transport angegeben werden, und diese Daten an andere Konzernunternehmen, auch solchen in anderen Ländern, zu übertragen und sie dort zentral verarbeiten zu lassen. Weiterhin ist CLS ermächtigt, im gesetzlich festgelegten Rahmen Daten an staatliche Behörden weiterzugeben, insbesondere an Zollbehörden. Die Rechte des Betroffenen nach den geltenden Datenschutzgesetzen können, unabhängig vom Land, in dem CLS die Daten speichert, über die örtliche CLS-Partner geltend gemacht werden.

12) Verzicht

Die Nichtberufung auf eine Bestimmung dieser Transportbedingungen stellt keinen Verzicht seitens der CLS auf die zukünftige Berufung auf diese oder andere Bestimmungen dar. Erfüllungsgehilfen der CLS haben keine Befugnis, auf Klauseln der vorliegenden Beförderungsbedingungen zu verzichten oder diese zu ändern.

13) Geltendmachung der Ansprüche

Alle Ansprüche an die CLS müssen unverzüglich und entsprechend den geltenden gesetzlichen Bestimmungen schriftlich geltend gemacht werden. Ungeachtet dessen muss jede Forderung gegenüber der CLS innerhalb von 14 Tagen nach dem Tag an dem die Sendung ihren Bestimmungsort erreicht hat oder erreicht haben sollte schriftlich bei der CLS bekannt gegeben werden. Diese Bestimmung kommt nicht zur Anwendung, falls aufgrund des WA oder des CMR Abkornmens oder anderer Abkommen andere Regelungen gelten.

14) Teilnichtigkeit

Sollte eine Bestimmung dieser Transportbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt.

15) Anwendbares Recht

Die vorliegenden Transportbedingungen und nach Maßgabe dieser Transportbedingungen abgeschlossene Verträge unterliegen den Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland.